Gesellschaft für wissenschaftliche Aufklärung und Menschenrechte

Religionskritik

by Marianne, April 21, 2016

Aus säkularer Sicht sind Religionen lediglich Weltanschauungen, die religiöse und politische Wertvorstellungen/Normen beinhalteten, die von ihren Anhängern geteilt und für wahr gehalten werden. Deshalb hat Befürwortung, Kritik oder Ablehnung dieser Weltanschauungen keinen anderen Stellenwert als Kritik an Humanismus, Kommunismus, Faschismus, Kapitalismus, Atheismus usw. Nur beim Islam wird Kritik als Phobie oder „gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit“ (Rassismus) eingestuft und denunziert.

Die Kritik der Religion endet mit der Lehre, dass der Mensch das höchste Wesen für den Menschen sei, also mit dem kategorischen Imperativ, alle Verhältnisse umzuwerfen, in denen der Mensch ein erniedrigtes, ein geknechtetes, ein verlassenes, ein verächtliches Wesen ist“ (Karl Marx 1843/1844)

Die Lehre aus der jüngeren deutschen Geschichte muss auch heißen, keine totalitären Ideologien zuzulassen!
Deshalb muss für den säkular-demokratischen Rechtsstaat, als Garant und Beschützer der Grund- und Menschenrechte die Prämisse gelten, dass Religionen innerhalb der „Moderne“ nur in einer Form akzeptiert werden können, in der die Grund- und Menschenrechte nicht verletzt werden. Aus diesem Grunde ist eine kritische Bewertung der rituellen und normativen Grundgehalte der jeweiligen religiösen Weltanschauung unverzichtbar. Insofern rituelle und normative Religionsaspekte mit Grund-und Menschenrechten kollidieren bzw. diese verletzten, muss das Recht auf positive Religionsfreiheit im Sinne einer konsequenten Prioritätssetzung eingeschränkt werden, d.h. der Grundsatz gelten: Grund- und Menschenrechte vor positiver Religionsfreiheit. Deshalb kann es auch keine absolute/unbeschränkte Religionsfreiheit geben und zugelassen werden, dass bestimmte Gruppen Normen gemäß ihrer Religion einführen, die in wesentlichen Aussagen/Vorschriften elementaren Grund- und Menschenrechten widersprechen.

Die vom deutschen Volk selbst bestimmte Verfassung nach Art 146 GG ist seit 1989 überfällig und in diesem Sinne sollte auch Art 4 des GG ergänzt werden.
(2) Die ungestörte Ausübung von Weltanschauungen und Religionen wird gewährleistet.
(4) Weltanschauungs- und Religionsgemeinschaften, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen, deren Zwecke oder deren Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder zu beseitigen, die sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten oder die den Bestand der Bundesrepublik Deutschland gefährden, sind verboten.