Gesellschaft für wissenschaftliche Aufklärung und Menschenrechte

Entwurf für ein Sondergesetz zur Bekämpfung der radikalislamischen Bedrohung

by Wertearbeiter, Januar 2, 2017

Um zukünftig der weiteren Ausbreitung von islamischem Terror, Mord, Gewalt, Kriminalität und Bedrohung der öffentlichen Sicherheit in Deutschland entgegenzuwirken und das Versagen des deutschen Staates einschließlich seiner sog. Sicherheitsbehörden angesichts der regierungspolitisch verursachten Unsicherheitslage zu überwinden, muss ein längst überfälliges Sondergesetz zur proaktiven Gefahrenabwehr in Kraft treten.

Als wesentliche Eckpunkte eines solchen Sondergesetzes sind folgende Neuregelungen anzusehen:

1. Wiedereinführung von Grenzkontrollen für alle in die EU einreisenden Personen ohne EU-Staatsbürgerschaft.

2. Anträge auf Asyl wegen echter politischer Verfolgung müssen im Regelfall außerhalb Deutschlands bei den deutschen Botschaften gestellt werden.

3. Es besteht kein Rechtsanspruch darauf, als Geflüchteter aus einem Kriegsgebiet, der sich bereits zuvor in einem oder mehreren sicheren Staat/en aufgehalten hat, sich Deutschland als „best of-Option“ auszuwählen und sich hier niederzulassen.

4. Wer illegal nach Deutschland eingereist ist und keine gültigen Identitätspapiere vorlegen kann oder vorgelegt hat, hat keinen Anspruch auf ein Asylbegehren.

5. Für nichtislamische Minderheiten, die in islamischen Ländern aufgrund ihrer nichtislamischen Weltanschauung verfolgt werden, sind Aufnahmekontingente festzulegen.

6. Muslime, die aus Deutschland in Gebiete ausgereist sind, um sich dem IS oder anderen islamischen Terrorgruppen anzuschließen, begehen bereits dadurch eine Straftat. Infolgedessen verwirken sie die deutsche Staatsbürgerschaft sowie die Aufenthaltserlaubnis in Deutschland. Derzeit noch entgegenstehende rechtliche Hürden sind vom Gesetzgeber zu beseitigen.

7. Sog. Gefährder, die nach Deutschland zurückgekehrt sind, werden nicht länger umständlich und aufwendig überwacht, sondern in neu zu schaffenden Einrichtungen in Sicherheitsgewahrsam genommen und dort einer Umerziehung (entislamisierende Reeducation) unterzogen.

8. Straffällig gewordene Asylbewerber aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Sondergesetzes werden zwecks Gefahreneindämmung des Untertauchens in Abschiebelager (umgewidmete ehemalige Flüchtlingsheime) verbracht und von dort aus zurückgeführt.

9. Islamische Länder, die sich weigern, ausgewiesene Landsleute aufzunehmen, werden durch die EU-Staaten ökonomisch und politisch gezielt sanktioniert.

10. Übergangshalber werden bei Bedarf an den EU-Außengrenzen Abschiebelager eingerichtet.

11. Alle radikalislamischen, salafistischen u.ä. Organisationen sind zu verbieten. Das öffentliche Propagieren und Verbreiten radikalislamischer Ideologie und entsprechender Aufrufe wird unter Strafe gestellt. Entgegenstehende Regelungen sind aufzuheben.

12. Verbände und Organisationen, die sich den antidemokratischen und antisäkularen staatsislamistischen Systemen in der Türkei, dem Iran und Saudi-Arabien verbunden und verpflichtet fühlen, von diesen finanziert und ideologisch angeleitet bzw. kommandiert werden, sind aufzulösen. Ferner werden aus der Türkei nach Deutschland gesandte Imame zu unerwünschten Personen erklärt und ausgewiesen.

Grundsätzlich gilt:

Bekämpfung und Abwehr radikalislamischer Kräfte sowie die Zurückdrängung und Reduzierung der islamischen Diaspora in Deutschland und Europa ist keine „Abschottung“ oder nationalistische Abwehr von Zuwanderung an sich. Vielmehr markieren diese Maßnahmen im Gegensatz zum Fetisch der „bunten Offenheit“ einen Akt des Übergangs zu einem höheren Niveau der gezielten und auswählenden Globalisierungssteuerung inklusive einer differenzierten „Willkommenskultur“. D.h.: Der demokratische Souverän entscheidet fortan anhand von Kompatibilitätskriterien bewusst, wer hereinkommt bzw. aufgenommen wird und wer nicht.

(Ende Dezember 2016)